Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen - Beitragsbild

Neues Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen

Im Juni 2016 trat das neue Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen in Kraft. Auch für die Sport- und Fitnessbranche kann die Neuregelung Auswirkungen haben, wenn z.B. Fitnessstudios mit Ärzten oder Physiotherapeuten kooperieren. Bislang war es so: Der Korruptionstatbestand galt nicht für Vertragsärzte, da sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2012 nicht als Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen gelten. Des Weiteren wurden freiberufliche und angestellte Ärzte unterschiedlich behandelt. Das neue Gesetz schließt die gesetzlichen Lücken und umfasst nun auch Mitglieder von Heilberufen (mit staatlich anerkannter Ausbildung).

Ziel des neuen Gesetzes

Hintergrund des Gesetzes ist, zu garantieren, dass sich Patienten sicher sein können, dass ihr Arzt Entscheidungen nur aus medizinischen Gründen und nicht aus wirtschaftlichen Anreizen heraus trifft. Das Ziel des neuen Gesetzes ist es, dass Entscheidungen im heilberuflichen Umfeld frei von unzulässiger Einflussnahme sind.

Das hat sich geändert

Mit den § 299 a und b StGB wurde ein neuer Straftatbestand eingeführt: „Wer als Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil-oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Damit ist ein neuer Straftatbestand geschaffen, der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellt. Das Gesetz gilt für alle Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung bedürfen. Also neben Ärzten und Apothekern auch Gesundheitsfachberufe wie Physiotherapeuten. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Apotheker/-Innen. Diese können auch künftig im Rahmen der Vorgaben des Arzneimittelrechts beispielsweise Rabatte mit Pharmaunternehmen oder pharmazeutischen Großhändlern vereinbaren.

Auswirkungen im Sport-und Fitnessbereich

Im Sport-und Fitnessbereich gibt es Kooperationen mit Ärzten und anderen Vertretern von Heilberufen. Unterliegt nun jede Zusammenarbeit gleich einem Korruptionsverdacht? Hierzu ist zunächst zu klären, was denn das Tatbestandsmerkmal „Vorteil“ überhaupt umfasst: Es stellt jede Zuwendung dar, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Arztes objektiv verbessert (z.B. vergünstigtes Trainieren des Arztes in der Einrichtung, Geschenke jeder Art). Wichtig ist bei der Zusammenarbeit mit Ärzten demnach, dass kein Korruptionsverdacht entsteht und deshalb jede Art der Gegenleistung bei einer Empfehlung vermieden werden muss.
(Quellen: www.lto.de, www.welt.de, www.finanzen.de, www.bundesrat.de)

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